Cookie-Einstellungen

Cookie-Einwilligungen auf Webseiten bayerischer öffentlicher Stellen

 

 

1. Was sind und wie funktionieren Cookies?

 

Beim erneuten Besuch sendet der Browser den gespeicherten Inhalt zurück an die Webseite. Wurde beim ersten Besuch etwa eine eindeutige Nummer zugewiesen und in einem Cookie gespeichert, können Nutzerinnen und Nutzer mit Hilfe dieses Cookies wiedererkannt werden. Cookies können von der Betreiberin oder dem Betreiber der besuchten Webseite

(sogenannte First-Party-Cookies) oder von Dritten (sogenannte Third-Party-Cookies) gesetzt werden.

Zu den notwendigen Cookies gehören solche, die eine Webseite erst nutzbar machen oder ausschließlich der IT-Sicherheit dienen. Dies ist bei den sogenannten Session-Cookies in der Regel der Fall.

             Nicht notwendige Cookies sind vor allem solche, die das Verhalten von Nutzerinnen und               Nutzern im Internet zu Marketingzwecken (dauerhaft) verfolgen (sog. Tracking-Cookies).

 

  1. Gesetzliche Ausgangslage

 

Gesetzliche Neuregelung: Am 1. Dezember 2021 tritt das Telekommunikation-TelemedienDatenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Mit § 25 TTDSG setzt der Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie um und schreibt nun ausdrücklich auf nationaler Ebene die grundsätzliche Einwilligungsbedürftigkeit des Einsatzes von Cookies vor. Die derzeitige richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) wird damit bestätigt. Die Zahl der in der Praxis einzuholenden Einwilligungen dürfte sich daher nicht signifikant verändern.

 

  1. Notwendigkeit der "Einwilligungsbanner"

 

Gesetzliche Neuregelung: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz soll die Position der Nutzerinnen und Nutzer bei der Kontrolle über die erteilten Einwilligungen, mithin über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten stärken. § 26 Abs. 2 TTDSG schafft hierzu eine Verordnungsermächtigung für Regelungen zur Einführung zentraler

Dienste des Einwilligungsmanagements. Gegenstand sollen Verfahren und technische

Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligungen sein. Ob sich solche Lösungen durchsetzen und als Mehrwert für die Nutzerinnen und Nutzer erweisen werden, bleibt abzuwarten.

 

  1. Anforderungen an eine Einwilligung

 

Eine Einwilligung muss insbesondere freiwillig (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), informiert (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), auf einen bestimmten Zweck (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO) und auf eine bestimmte Verarbeitung bezogen (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) sowie unmissverständlich (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) sein. Sie wirkt grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs.

4 DSGVO). Für den Einsatz der "Einwilligungsbanner" bedeutet dies insbesondere, dass o ein aktives Tun der Nutzerin oder des Nutzers, etwa durch Ankreuzen oder Anklicken eines Kästchens, vorausgesetzt wird;

 

 

 

 

 

 

  1. Schutz vor ungewolltem Cookie-Einsatz

 

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BayLfD unter https://www.datenschutzbayern.de/datenschutzreform2018/aki36.html.

 

 

 

 

 

Regen, den 26.10.2021                                                                 Gemeinsame Datenschutzbeauftragte

                                                                                    Anna Egginger